(1) Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. Ziff. 3.1.3.1.) können nach § 163 Absatz 5 Satz 2 SGB VI allerdings nur dann rechtmäßig gezahlt werden, wenn und soweit entweder für die Zeit des Bezugs der o. a. Entgeltersatzleistungen kraft Gesetzes (§ 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI) oder für die Zeit des Krankentagegeldbezugs während einer Arbeitsunfähigkeit/ medizinischen Rehabilitation auf Antrag (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) Rentenversicherungspflicht besteht.
(2) Die Antragspflichtversicherung beginnt mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit/medizinischen Rehabilitation, wenn der Antrag vom Versicherten innerhalb von 3 Monaten danach beim Rentenversicherungsträger gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens mit Ende der Versicherungspflicht aufgrund der vorherigen Beschäftigung (§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI). Die Fortdauer einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV ist hierbei nicht zu beachten.
(3) Der Antragspflichtversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme 80 % des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit zu Grunde zu legen (§ 166 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI). Die Beiträge sind vom Versicherten selbst zu tragen (§ 170 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI).
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