(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt nach § 188 Absatz 1 SGB V grundsätzlich mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Der Beitritt wiederum muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung erklärt werden (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 SGB V).
(2) Wird der Beitritt innerhalb der 3-Monats-Frist gegenüber der Krankenkasse erklärt, entsteht bei wortgetreuer Anwendung der Regelung des § 188 Absatz 1 SGB V zwischen dem Tag der Beschäftigungsaufnahme und dem Tag des Beitritts eine etwaige Sicherungslücke, die unter Umständen anderweitig, ggf. durch eine private Krankenversicherung, zu schließen wäre. Eine solche Verfahrensweise ist nach Sinn und Zweck der Regelung, die im Wesentlichen einen Versicherungsschutz in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis sicherstellen soll, nicht beabsichtigt. Es wird daher empfohlen, die freiwillige Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V genannten Versicherungsberechtigten bereits mit dem Beginn der Beschäftigung im Inland durchzuführen.
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