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AltTZG – Altersteilzeitgesetz

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AltTZG – Altersteilzeitgesetz



§ 15b AltTZG, Übergangsregelung nach dem RRG 1999

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. 7. 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

§ 15b eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), geändert durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494).


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