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Rundschreiben

2011 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Sozialversicherungsrecht
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2011 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 5.4.2. RS 2011/01, Abrechnung

(1) Die Abrechnung von Leistungen der systematischen Behandlung von Parodontopathien erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.

(2) Die Abrechnungsdaten, die Bestandteil von Blatt 2 des Parodontalstatus ([Vordruck 5b der Anlage 14a zum BMV-Z]) sind, werden vom Zahnarzt an die KZV grundsätzlich elektronisch oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt. Der DTA-Vertrag regelt die Aufbereitung der Abrechnungsdaten durch die KZVen; damit entfällt die Übermittlung der vereinbarten Abrechnungsvordrucke in Papierform sowohl für den Vertragszahnarzt an die KZV als auch die Übermittlung der KZV an die Krankenkasse. Somit werden alle ab dem 1. 1. 2012 erbrachten und abgerechneten systematischen Behandlungen von Parodontopathien — abgesehen von den zulässigen Einzelfällen bei Handabrechnern in der Übergangsphase — elektronisch übermittelt. Vereinbarungsgemäß umfassen diese Daten folgende Basisinformationen:

  • -KZV-Nummer,
  • -Institutionskennzeichen (IK) der Krankenkassen,
  • -Krankenversichertennummer (bei Ersatzverfahren Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten),
  • -Versichertenart und besondere Personengruppe entsprechend der Kennzeichnung auf dem Versicherungsnachweis, sofern diese Daten in der Praxis erkennbar waren,
  • -Zahnarztnummer ([un]verschlüsselt),
  • -Monat der Abrechnung,
  • -Fallnummer.

(3) Damit soll eine eindeutige Zuordnung der abgerechneten Leistungen bei der Behandlung von Parodontopathien (Einzelfallnachweis) zu den von den Krankenkassen genehmigten Leistungen im Sinne einer eindeutigen Zuordnung der genehmigten zu den abgerechneten Leistungen ermöglicht werden. Die KZVen erstellen hierzu für jede Krankenkasse je Behandlungsfall einen entsprechenden Datensatz, der die Basisinformationen um folgende Detailangaben ergänzt:

  • -Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes,
  • -Therapieergänzungskennzeichen,
  • -geplante und abgerechnete Gebührennummern des Bema für Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontopathien,
  • -ggf. gesondert abrechenbare Kosten in Euro,
  • -Kosten der Behandlung (Fallwert in Punkten oder Euro nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit durch die KZV). . .

(4) Im Rahmen der Abrechnung übermitteln die KZVen einen Gesamtrechnungsdatensatz für jede Krankenkassen, der aus folgenden Angaben besteht:

  • -Fallzahl,
  • -Punktsummen [und jeweils gültigem Punktwert],
  • -Summen der gesondert abgerechneten Kosten in Euro,
  • -Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag errechnet aus Punktsummen und jeweils gültigem Punktwert und Summen in Euro),
  • -Teilrechnungen für besondere Personenkreise nach Kennzeichnung 4, 6, 7[,] 8 [und 9] auf dem Versicherungsnachweis,
  • -Teilrechnungen nach dem Status M, F, R und für fehlenden Status,
  • -Datum der Rechnungsstellung.

(5) Eine sinnvolle Umsetzung dieser gesetzlichen und vertraglichen Regelung sowie der Verpflichtung zur Abrechnungsprüfung der Krankenkassen nach § 106a SGB V wäre es, die gelieferten Abrechnungsdaten von den Krankenkassen maschinell unterstützt zu prüfen, gerade auch in Bezug auf die genehmigten Leistungen.

(6) Bis auf die übergangsweise zu liefernde Gesamtrechnung in Papier gibt es zukünftig keine Papierabrechnung mehr, sondern diese erfolgt ausschließlich elektronisch.


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