Category Image
Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt [RS 2013/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2013 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 1.5. RS 2013/02, Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, Teilnahme am Wehrdienst

Wird die Beschäftigung durch Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 2. Abschnitt des BEEG unterbrochen, gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 4 SGB IV bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt ferner nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV nicht als fortbestehend, wenn infolge der Ableistung von Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6b WPflG oder der Verpflichtung zur Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 WPflG die Beschäftigung unterbrochen wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.