Ziff. 6.3.1. RS 2013/10, Volle Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 SGB VII (MdE unter 40 v. H.) wird zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt der Jahresbetrag der Versichertenrente dem der entsprechenden Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG gegenübergestellt. Ist der Jahresbetrag der Verletztenrente höher, so wird die Differenz mit dem Kapitalwert multipliziert. Dieses Ergebnis ist als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
(2) Der vom Unfallversicherungsträger ermittelte Kapitalwert kann z. B. dem Bescheid über die Berechnung der Abfindung entnommen werden.
Beispiel 5: Volle Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 30 v. H.
Lebensalter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung (Juli 2018): 33 Jahre, Kapitalwert 18,8
Jahresbetrag der Versichertenrente:
2 142,63 EUR
Jahresbetrag der Grundrente BVG (bis 30. 6. 2018 mtl. 141 EUR, ab 1. 7. 2018 mtl. 146 EUR):
1 722 EUR
Differenzbetrag:
420,63 EUR
mit Kapitalwert 18,8 multipliziert:
7 907,84 EUR
Als Einnahme zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 7 907,84 EUR zu berücksichtigen.
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