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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 10 SVWO, Wahltag, Wahlankündigung

1 Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Absatz 2 Satz 1 SGB IV durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Absatz 3 SGB IV) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und § 48c SGB IV hinweisen. 2 Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. 3 Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. 5. bis zum 15. 6. sein.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).


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