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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 21 SVWO, Listenverbindung

1 Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Absatz 7 SGB IV), nur übereinstimmend abgeben. 2 Die Erklärung muss spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Satz 2 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).


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