Category Image
Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 33 SVWO, Wahlausweise

(1)1 Die Wahlberechtigten wählen aufgrund von Wahlausweisen. 2 Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird.

(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Absatz 2 bis 4 SGB IV) erhalten mehrere Wahlausweise.

(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.