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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 79 SVWO, Bekanntmachung

(1)1 Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes mit. 2 Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes mit. 3 Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträume mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz führen.

(2)1 Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 Absatz 1 in Verb. mit § 59 Absatz 1 SGB IV) ist unverzüglich durchzuführen. 2 Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuss das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.

Satz 1 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).

(3)1 Aufgrund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuss unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 SGB IV öffentlich bekannt. 2 Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. 3 Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und der Dienstort des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.

Absatz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.

(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans nach § 60 SGB IV macht der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 SGB IV erforderliche Begründung öffentlich bekannt.

Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).


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