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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 16 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.2.1., Ziff. B.2.3.2., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet

beim Arbeitgeber A vom 2. 5. bis 28. 6. (6-Tage-Woche)57 Kalendertage/49 Arbeitstage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von1 200 EUR
beim Arbeitgeber B vom 2. 5. bis 3. 8. (1,5 Stunden pro Tag bei einer 6-Tage-Woche)93 Kalendertage/79 Arbeitstage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von530 EUR

Berechnung der Kalendertage:

Arbeitgeber A:Zeitmonat vom 2. 5. bis 1. 6.
Teilmonat vom 2. 6. bis 28. 6.
= 30 Kalendertage
= 27 Kalendertage
Arbeitgeber B:Teilmonat vom 2. 5. bis 31. 5.
Kalendermonate Juni und Juli
Teilmonat 1. 8. bis 3. 8.
= 30 Kalendertage
= 60 Kalendertage
= 3 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer (längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage) kurzfristig. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist nicht kurzfristig, weil sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, aber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig entlohnt. Mithin besteht in Beschäftigung A Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und in Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0


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