Category Image
Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 35 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.4.1., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine privat krankenversicherte Verkäuferin übt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, in der sie wirksam die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. 2 Jahre nach ihrem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möchte sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Die Verkäuferin bleibt in der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung wirkt und nicht rückgängig gemacht werden kann.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.