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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 36 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.4., Ziff. B.2.2.4.1., Ziff. C.2.1., Ziff. C.3.1. und Ziff. D.2.):

Ein familienversicherter Pförtner nimmt am 3. 5. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 510 EUR auf. Der Arbeitnehmer beantragt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI.

  • a)Der Antrag geht am 5. 5. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Befreiungsantrag fristgerecht mit der Anmeldung der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale.
  • b)Der Antrag geht am 2. 6. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Befreiungsantrag fristgerecht mit der Anmeldung der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale.
  • c)Der Antrag geht am 5. 5. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Befreiungsantrag erst mit der Anmeldung Ende Juni zur Minijob-Zentrale.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt bei a) ab 3. 5. und bei b) ab 1. 6. jeweils ab Beginn des Monats, in dem der Antrag dem Arbeitgeber zugegangen ist. Im Fall c) hat der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen (42 Tagen) nach dem Eingang des Antrags bei der Minijob-Zentrale gemeldet. In diesem Fall wirkt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt, also ab 1. 8. Entscheidend im Fall c) ist aber, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den in der Zukunft liegenden Beginn der Befreiung bereits Ende Juni mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigt.

Zu a):

Ab 3. 5.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Grund der Abgabe: 10

Zu b):

Bis 31. 5.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Grund der Abgabe: 32

Ab 1. 6.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Grund der Abgabe: 12

Zu c):

Bis 31. 7.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Grund der Abgabe: 32

Ab 1. 8.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0
Grund der Abgabe: 12


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