Category Image
Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 39 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3. und Ziff. B.2.3.3.1.):

Ein Kraftfahrer übt beim Arbeitgeber A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 300 EUR aus. Am 1. 7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Kellner auf, die von vornherein bis zum 30. 9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil sie von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.