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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 45 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.2.):

Eine (bis zum 2. 8. ) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

vom 2. 5. bis 28. 6. (6-Tage-Woche)57 Kalendertage/49 Arbeitstage
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von500 EUR
vom 3. 8. bis 30. 9. (6-Tage-Woche)59 Kalendertage/50 Arbeitstage
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von950 EUR

Berechnung der Kalendertage:

Arbeitgeber A:Zeitmonat vom 2. 5. bis 1. 6.
Teilmonat vom 2. 6. bis 28. 6.
= 30 Kalendertage
= 27 Kalendertage
Arbeitgeber B:Teilmonat vom 3. 8. bis 31. 8.
Kalendermonat September
= 29 Kalendertage
= 30 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sodass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1


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