Gemeinsame Verlautbarung versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [RS 2023/07]
Gemeinsame Verlautbarung versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [RS 2023/07]
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch in Form eines persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX erbracht werden. Wird das Budget zum Erwerb einer Rehabilitationsmaßnahme erbracht, liegt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI für jede denkbare Fallkonstellation vor (Ausnahme bildet eine Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen — siehe Anlage 1 Nummer 9). In der Rentenversicherung richtet sich die Versicherungspflicht nach der konkret in Anspruch genommenen Maßnahme. Hiernach besteht Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Bei den ähnlichen Einrichtungen handelt es sich um jede Einrichtung, in der eine Maßnahme zur Befähigung für eine Erwerbstätigkeit erfolgt. Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III liegt nur dann vor, wenn ein Jugendlicher in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zur Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden soll.
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