Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Im Ergebnis ist bei einem Antrag auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:
1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
2.Liegt ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und ggf. der hauswirtschaftlichen Versorgung vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
3.Können die erforderlichen grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen selbständig durchgeführt werden?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
4.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
5.Kann eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen (vgl. § 37 Absatz 3 SGB V)?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
6.Soll die HKP an einem geeigneten Ort im Sinne der HKP-RL durchgeführt werden (vgl. Ziff. 3.2.4.)?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V.
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