Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Im Ergebnis ist bei einem Antrag auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wie nachfolgend dargestellt vorzugehen:
1.Liegen krankheitsbedingte Beeinträchtigungen insbesondere infolge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie in vergleichbaren Fallkonstellationen vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
2.Liegt ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vor?
→ nein
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ ja
3.Können die erforderlichen grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen selbständig durchgeführt werden?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
4.Liegt beim Versicherten Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
5.Kann eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen (vgl. Ziff. 4.2.2.)?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
6.Können Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung abdecken oder liegt insoweit ein spezieller Bedarf insbesondere im Bereich der Grundpflege vor (vgl. Ziff. 4.2.1.)?
→ ja
Leistungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
↓ nein
Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.
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