Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Ziff. 4.7. RS 2016/03, Fahrkosten zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
(1) Versicherte haben nach § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Fahrkosten, sofern diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V sind die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages (Fahrkosten abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen) bei Leistungen, die stationär erbracht werden, zu übernehmen.
(2) Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V werden bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit gewährt, wenn aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen im Bereich der Grundpflege und der Hauswirtschaft ein Unterstützungsbedarf besteht (Näheres siehe Ziff. 4.2.1.). Es handelt sich hierbei um eine stationäre Leistung, welche durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt wird. Insofern besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Fahrkosten. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und ist durch den Arzt festzustellen.
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