Category Image
Gesetze

MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung



§ 19 MgVG, Niederschrift

1 In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

  • 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1,
  • 2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
  • 3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
2 Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.