Category Image
Grundsätze

SGBXI§115Vb – Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI

Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI [SGB XI§115Vb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGBXI§115Vb – Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI



§ 2 SGBXI§115Vb, Grundsätze zur Kürzung der Pflegevergütung

(1) Die Entscheidung, in welcher Höhe eine Vergütungskürzung im Falle einer festgestellten Pflichtverletzung nach § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI erfolgt, treffen die Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 SGB XI unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der konkreten Umstände des Einzelfalls. Hierbei können z. B. geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Personalunterschreitung Berücksichtigung finden.

(2) Die Kürzung der nach dem 8. Kapitel SGB XI vereinbarten Pflegevergütung erfolgt für den Zeitraum, der der Dauer der Pflichtverletzung entspricht.

(3) Die von der Pflegeeinrichtung zu zahlenden Kürzungsbeträge können nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem 8. Kapitel SGB XI refinanziert werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.