SGBXI§115Vb – Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI
§ 3 SGBXI§115Vb, Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung
(1) Sofern die Landesverbände der Pflegekassen eine erhebliche (d. h. nicht nur geringfügige oder temporäre) Pflichtverletzung im Sinne von § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI feststellen, teilen sie dies dem Einrichtungsträger unter nachvollziehbarer Darlegung der Gründe schriftlich mit. Die Mitteilung umfasst im Falle einer Unterschreitung der vereinbarten personellen Ausstattung insbesondere Angaben zu Art und Umfang der Unterschreitung.
(2) Um dem Träger der Einrichtung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wird ihm eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zur schriftlichen Anhörung eingeräumt.
(3) Nach der schriftlichen Anhörung teilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Einrichtungsträger schriftlich mit, ob die Absicht zur Kürzung der Pflegevergütung aufrechterhalten wird.
(4) Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 SGB XI Einvernehmen anzustreben. In den Fällen des § 115 Absatz 3a SGB XI ist das Einvernehmen unverzüglich herbeizuführen.
(5) Das Nähere zur Höhe des Kürzungsbetrags sowie zum Verfahren der Rückzahlung nach § 5 wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 SGB XI geregelt.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.