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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 13

Gemeinsames Rundschreiben Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld [RS 2022/13]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. C.I.8.1.4. RS 2022/13, Sonstiges zu § 335 Absatz 1 SGB III

(1) Nach § 335 Absatz 5 SGB III ist diese Regelung für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Nachrangigkeit von § 335 Absatz 1 SGB III gegenüber § 335 Absatz 2 SGB III vergleiche Ziff. C.I.8.2..

(3) Ungeachtet der spezialgesetzlichen Regelungen zur Beitragserstattung nach § 335 Absatz 1 SGB III basiert der Erstattungsanspruch daneben auf der allgemeinen Regelung für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Absatz 2 und 3 SGB IV. Dies wird durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 26 Absatz 2 und 3 SGB IV in § 211 SGB VI für die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung deutlich. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung über die Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung nach § 335 Absatz 1 SGB III im SGB III gilt für die Verjährung dieser Erstattungsansprüche die allgemeine Regelung über die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 27 Absatz 2 SGB IV. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Eines Rückgriffs auf die Verjährungsregelungen nach dem BGB bedarf es daher nicht. 1

1 Die BA vertritt hierzu die Auffassung, dass § 26 Absatz 2 SGB IV in diesen Fällen nicht einschlägig ist, da die Beiträge nicht "zu Unrecht entrichtet" worden sind. In der Folge sei auch § 27 Absatz 2 SGB IV als Grundlage für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen nicht anwendbar. Die Verjährung beginne vielmehr erst mit der Entstehung des Anspruchs auf Beitragserstattung.


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