Category Image
Rundschreiben

1993 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V [RS 1993/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1993 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 2.1. RS 1993/01, Allgemeines

(1) Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren.

(2) Bei der Berechnung des 3-Jahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der — erstmalige — Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrundeliegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer — unter den in § 48 Absatz 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen — wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 17. 4. 1970 — 3 RK 41/69 —, USK 7064, vom 17. 4. 1970 — 3 RK 98/69 —, USK 7065, vom 2. 7. 1970 — 3 RK 76/68 —, USK 7066, und vom 28. 8. 1970 — 3 RK 15/69 —, USK 7095).

Beispiel 1 [Rechtsstand 1. 7. 2018]:

Ergebnis:

Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 16. 2. 2017

Blockfristen: 16. 2. 2017 bis 15. 2. 2020, 16. 2. 2020 bis 15. 2. 2023 usw.

(3) Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war (vgl. BSG, Urteil vom 24. 6. 1969 — 3 RK 60/66 —, USK 6950).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.