Ziff. 4.5. RS 1993/01, Zeiten, für die der Anspruch ruht oder die Leistung versagt wurde
Ruhendes oder versagtes Krankengeld gilt als bezogen. Mithin sind Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, auf die Leistungsdauer des Krankengeldes anzurechnen. Dazu gehören Zeiten
-der Entgeltfortzahlung . . . sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als auch aufgrund weitergehender tarifvertraglicher Ansprüche (z. B. für 26 Wochen) . . .,
-der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 SGB V,
-des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach [§ 24i SGB V] und [§ 14 KVLG 1989],
-des Bezugs von Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld . . .,
-des Bezugs von Arbeitslosengeld, . . . Unterhaltsgeld, [Kurzarbeitergeld] und
-in denen der Anspruch auf eine dieser Leistungen wegen einer Sperrzeit nach dem [SGB III] ruht.
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