(1) Unständig beschäftigte Altersvollrentner, Schüler, Studenten und Hausfrauen mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat sind dann nicht versicherungsfrei kurzfristig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV beschäftigt, wenn sie zu den berufsmäßig Erwerbstätigen zu rechnen sind. Davon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn ihre Beschäftigungszeiten mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt 70 Arbeitstage überschreiten.
(2) Auch unständig Beschäftigte, die Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) beziehen oder die in einer Hauptbeschäftigung unbezahlten Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen, üben die Beschäftigung grundsätzlich berufsmäßig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV aus und sind somit nicht versicherungsfrei kurzfristig beschäftigt, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 450 EUR im Monat überschreitet.
(3) Ist in den vorgenannten Fällen eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aufgrund deren berufsmäßiger Ausübung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ausgeschlossen, finden die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte in der Rentenversicherung Anwendung. Dies gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die unständige Beschäftigung auch nach den unter Ziff. B.4. aufgeführten Kriterien berufsmäßig ausgeübt wird, die Beschäftigung also wirtschaftlicher und zeitlicher Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit ist.
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