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Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Sozialversicherungsrecht
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2009 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.3.1. RS 2009/01, Anlagevorschriften

(1) Die Anlage der Wertguthaben hat seit 1. 1. 2009 im Rahmen der für die Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensanlagevorschriften des 4. Titels des 4. Abschnitts des SGB IV (§§ 80 ff. SGB IV) zu erfolgen (§ 7d Absatz 3 SGB IV). Nach § 80 Absatz 1 SGB IV ist das Wertguthaben so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

(2) Die §§ 80 ff. SGB IV finden allerdings lediglich entsprechende Anwendung. Demzufolge gelten die Anlagebeschränkungen nach § 83 SGB IV im Wesentlichen für sog. Partizipationsmodelle, bei denen Anlageverluste nicht ausgeschlossen sind. Die Anlagebeschränkungen schließen Anlageformen, die die Voraussetzungen des § 80 Absatz 1 SGB IV bspw. hinsichtlich des Verlustausschlusses aufgrund einer Verzinsungszusage erfüllen und somit die Werterhaltung des Wertguthabens gewährleisten, nicht aus (z. B. sog. Verzinsungsmodelle).

(3) Da gegenüber den meist kurzfristigen Vermögensanlagen der Sozialversicherungsträger die Wertguthaben über eine längere Zeit anzulegen sind, kann abweichend von den Anlagevorschriften das Wertguthaben bis zu 20 % in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden.

(4) Ein höherer Aktien- oder Aktienfondsanteil ist nur zulässig, wenn

  • -dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist oder
  • -die Wertguthabenvereinbarung eine Wertguthabenverwendung ausschließlich für Zeiten vorsieht, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder bezogen werden könnte.

(5) Die Tarifvertragsparteien haben dabei die ausreichende Beachtung des Anlagerisikos zu berücksichtigen. Bei der Anlage von Wertguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit wird dem längeren Zeithorizont Rechnung getragen. Die Garantieklausel findet jedoch auch in diesen Fällen Anwendung.

(6) Soweit von den Ausnahmeregelungen der Vermögensanlagevorschriften Gebrauch gemacht wird, gilt die Beachtung des maximalen Aktien- oder Aktienfondsanteils lediglich im Zeitpunkt der Anlage. Erhöht sich der Prozentsatz durch die Wertentwicklung der Anlage, ist dies unschädlich.

(7) Aufgrund der Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für Wertguthaben seit 1. 1. 2009 werden hiervon nur die seitdem angesparten Wertguthaben sowie die am 31. 12. 2008 bestandenen Wertguthaben erfasst, für die Neuanlageentscheidungen (den jeweiligen Anteil bei Änderungen in der bisherigen Anlage betreffend) getroffen werden.


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