Category Image
Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2009 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.3.1. RS 2009/01, Bemessungsentgelt

(1) Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Absatz 1 in Verb. mit § 23 Absatz 1 SGB IV). Es stellt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar.

(2) Werden während der Freistellungsphase Beträge des Entgeltguthabens als Einmalzahlung (z. B. als Weihnachtsgeld) verwendet, ist § 23a SGB IV entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Einmalzahlung die Höhe der während einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung nicht übersteigt. Übersteigt die in der Freistellungsphase gezahlte Einmalzahlung die Höhe der in einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten. Diese Einmalzahlung stellt dann insoweit einen Störfall dar mit der Folge der besonderen Beitragsberechnung.

(3) Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Entgeltguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte/Mehrfachversicherte maßgebenden Grundsätze (§ 22 Absatz 2 SGB IV).

Beispiel (Rechtskreis West):

Arbeitgeber A: monatliches Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben in der ab 2009 beginnenden Freistellungsphase2 500 EUR
Arbeitgeber B: monatliches Arbeitsentgelt3 000 EUR
In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.

Lösung:

Beitragspflichtig zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind insgesamt 5 400 EUR. Das Arbeitsentgelt aus Wertguthaben aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sowie das bei Arbeitgeber B erzielte Arbeitsentgelt sind anteilmäßig der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:
Arbeitsentgelt aus Wertguthaben bei
Arbeitgeber A:5 400 EUR x 2 500 EUR : 5 500 EUR =2 454,55 EUR
Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B:5 400 EUR x 3 000 EUR : 5 500 EUR =2 945,45 EUR
insgesamt:5 400 EUR

(4) Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich auch in der Freistellungshase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 23b Absatz 1 in Verb. mit § 23 Absatz 1 SGB IV).

(5) Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.