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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VI.1. RS 2019/12, Allgemeines zur Mitgliedschaft

(1) Beginn und Ende der Mitgliedschaft sind für Rentenantragsteller in § 189 SGB V und für Rentner in den §§ 186 Absatz 9 und § 190 Absatz 11 und 11a SGB V geregelt.

(2) Der Beginn der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung bei nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI versicherungspflichtigen Rentnern richtet sich nach den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Rentenantragsteller gelten auch in der sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 49 Absatz 2 SGB XI).


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