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(1) Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug regeln die §§ 201 und § 205 SGB V. Die Meldungen sollen eine reibungslose Abwicklung des Versicherungsverhältnisses der betreffenden Person sowie des Beitragsverfahrens zwischen allen Beteiligten gewährleisten. Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 SGB V entsprechend (§ 50 Absatz 6 SGB XI).
(2) Die allgemeinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten gegenüber der Krankenkasse beinhaltet § 206 SGB V. Diese Vorschrift konkretisiert die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Dabei ist zu beachten, dass die Krankenkasse nur dann ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten haben kann, wenn ihr die erforderlichen Angaben nicht durch Dritte, z. B. den Rentenversicherungsträger, gemeldet werden.
(3) Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung enthält § 29 KVLG 1989 dem § 201 SGB V entsprechende Regelungen; die Melde- und Auskunftspflicht des Versicherten regeln die §§ 30 bis § 32 KVLG 1989.
(4)
Nach § 201 Absatz 6 SGB V sind die Meldungen zur KVdR auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung abzugeben. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt auf der Grundlage des § 201 Absatz 6 Satz 2 SGB V eine Vereinbarung über ein maschinell unterstütztes Meldeverfahren geschlossen. Bestandteile der aktuellen Vereinbarung vom 5. 10. 2015 sind:
-"Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung", in denen die Tatbestände enthalten sind, die eine Meldung erfordern, und
-"Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Meldeverfahren KV-RV), in der die Datensatzinhalte und die technische Form der Meldungen zwischen Kranken- und Rentenversicherung festgelegt sind.
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