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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VII.2.2.6. RS 2019/12, Beginn und Ende der Beitragsfreiheit von Waisenrenten

(1) Endet bei Waisenrentnern eine Vorrangversicherung (z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), ist der damit verbundene Beginn von Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V (Ziff. A.VII.2.2.3.) dem Rentenversicherungsträger zu melden.

(2) Ebenso ist das Ende der Beitragsfreiheit von Waisenrenten, z. B. bei Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V, beim Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten oder beim Eintritt einer Vorrangversicherungspflicht (z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses), dem Rentenversicherungsträger zu melden.

(3) Besonderheiten bei studierenden Waisenrentnern, die bei Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V in die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V wechseln, sind unter Ziff. A.VIII.3.2.3.4. beschrieben.


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