Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VII.2.3.3. RS 2019/12, Ablehnung oder Rücknahme des Rentenantrags

Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags bzw. die Versagung der beantragten Rentenleistung unanfechtbar wird (§ 189 Absatz 2 SGB V, Ziff. A.VI.2.7.). Nach § 201 Absatz 4 Nummer 2 und 3 SGB V besteht daher für den Rentenversicherungsträger eine entsprechende Mitteilungspflicht. Zu melden ist der zuständigen Krankenkasse der Tag der Rücknahme oder das Datum des Ablehnungsbescheides bzw. das Datum des Versagungsbescheides im Rentenantragsverfahren.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.