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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VII.2.3.4. RS 2019/12, Beginn und Ende eines Widerspruchs-/Sozialgerichtsverfahrens

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem eine befristete Rente bewilligt worden ist, ein Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) oder Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt, besteht die Rentenantragstellermitgliedschaft auch für die Dauer des Streitverfahrens (Ziff. A.VI.2.7.). Der Rentenversicherungsträger hat daher der zuständigen Krankenkasse

  • -bei Beginn des Widerspruchsverfahrens das Eingangsdatum des Widerspruchs,
  • -bei Zurückweisung das Datum des Widerspruchsbescheides,
  • -bei Rücknahme des Widerspruchs den Tag, an dem die Rücknahmeerklärung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist,
zu melden. Gleiches gilt für den Beginn und das Ende eines sich anschließenden Klage-, Berufungs- oder Revisionsverfahrens.

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