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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. B.IV.1. RS 2019/12, Personenkreis

(1) Personen, die Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld beziehen, werden nach § 14 Absatz 4 FELEG unter bestimmten Voraussetzungen als Altenteiler in der LKV versichert. Diese Rechtsvorschrift geht vom nahtlosen Übergang des Versicherungsverhältnisses als landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger in ein solches als Altenteiler (§§ 2 Absatz 1 Nummer 4, § 23 KVLG 1989) aus. Entsprechend der Feststellung des BSG mit Urteil vom 22. 6. 1973 (USK 73112) finden §§ 23, § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 und die darauf aufbauenden Vorschriften im Rahmen des § 14 Absatz 4 FELEG entsprechend Anwendung. Infolgedessen ist eine Altenteiler-Mitgliedschaft auch gegeben, wenn die Produktionsaufgaberente oder das Ausgleichsgeld vollständig ruht.

(2) Voraussetzung für die Versicherung als Altenteiler aufgrund § 14 Absatz 4 FELEG ist, dass die Personen unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der LKV versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Im Hinblick auf die Produktionsaufgaberente ist das Erfordernis der Versicherung in der LKV unmittelbar vor dem Leistungsbezug erfüllt, wenn zuletzt während der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens ein Versicherungsverhältnis in der LKV bestand. Aufgrund des Antrags auf Ausgleichsgeld nach dem FELEG oder Bezugs dieser Leistung tritt die Altenteilerversicherung in der LKV ein, wenn zum Zeitpunkt der Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen eine Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger bestanden hat.


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