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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 6.1. RS 2020/03, Allgemeines

(1) Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung der Studenten bestehen nach § 199a Absatz 2 bis 7 SGB V für Hochschulen und Krankenkassen entsprechende Meldepflichten. Diese umfassen grundsätzlich:

  • a)Krankenkassen
    • -Meldung der Krankenkasse über den Versicherungsstatus,
    • -Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel,
    • -Verzug mit der Zahlung der Beiträge,
    • -Begleichung der rückständigen Beiträge,
  • b)Hochschulen
    • -Meldung über Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung,
    • -Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der Studierende exmatrikuliert wurde (Ende des Studiums),
    • -Ablauf des Semesters, das der Aufnahme eines Promotionsstudiums unmittelbar vorangeht.

(2) Die weiteren Details zu Inhalt, Form und Verfahren des ganzheitlichen Meldedialogs sind der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Studenten-Meldeverfahren nach § 199a SGB V in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen regeln der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz die nähere Ausgestaltung des elektronischen Verfahrens in Gemeinsamen Grundsätzen (§ 199a Absatz 7 SGB V).


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