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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.10.3. RS 2022/02, Leistungen aus einer bAV an hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartner (Witwen- und Witwerversorgung)

Aus den Anmerkungen des im vorangegangenen Abschnitt angeführten Urteil des BSG zu früheren Urteilen, die Kapitalleistungen an hinterbliebene Ehegatten im Kontext zu § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V behandelt haben, sind nicht zwingend Folgen für die Beurteilung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung an hinterbliebene Ehegatten im Sinne einer Einschränkung der Eigenschaft von Versorgungsbezügen abzuleiten — wenngleich das BSG hier auf die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente und die Unterscheidung zwischen der großen Witwen-/Witwerrente und der kleinen Witwen-/Witwerrente eingeht. In den vom BSG am 25. 4. 2012 — B 12 KR 19/10 R —, USK 2012-19, und 5. 3. 2014 — B 12 KR 22/12 R —, USK 2014-12, entschiedenen Fällen war der Versorgungszweck im Sinne einer Unterhaltsfunktion bei typisierender Betrachtung nicht zweifelhaft, denn die betroffenen Witwen hätten das 47. Lebensjahr vollendet und erfüllten damit eine grundsätzliche Voraussetzung für eine große Witwen- und Witwerrente (§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI), die im Gegensatz zur kleinen Witwen- und Witwerrente für unter 47-jährige hinterbliebene Ehepartner zeitlich unbefristet ist. Zudem kennt das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung neben den "klassischen" Witwen- und Witwerrenten noch weitere Abwandlungen, wie z. B. die Geschiedenen-Witwen-/Witwerrente, die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. Vor diesem Hintergrund und mangels expliziter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage der beitragsrechtlichen Einordnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an hinterbliebene Ehegatten, die das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird daher bis auf Weiteres daran festgehalten, für die Bestimmung eines Versorgungszwecks lediglich auf den Personenkreis (Witwen, Witwer) ohne weitere Merkmale (z. B. Altersgrenze) abzustellen.


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