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Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
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VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Erläuterungen Ziff. 5. VVErstattungsverzicht, Kosten ambulanter Operationen sowie vor- und nachstationärer Behandlung

(1) Vor- und nachstationäre Behandlung sowie ambulante Operationen im Krankenhaus sind den Leistungen der Heilbehandlung nach §§ 27 ff. SGB VII gleichzustellen.

(2) Diese Leistungen fallen im Hinblick auf die im Krankenversicherungsrecht vorgenommene leistungsrechtliche Zuordnung als Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 SGB V) nicht unter die VV Erstattungsverzicht.

(3) Kosten für ambulante Operationen in der Arztpraxis sind dagegen vom Erstattungsverzicht erfasst. Sind der Krankenkasse Kosten für ambulante Operationen entstanden, richtet sich die Zuordnung danach, ob die Vergütung unmittelbar vom Krankenhaus mit der Krankenkasse (ambulante Operation im Krankenhaus) oder im Rahmen der vertragsärztlichen Gesamtvergütung über die Kassenärztliche Vereinigung (ambulante Operation in der Arztpraxis) abgerechnet wurde. Für die Zuordnung entsprechender Leistungsaufwendungen der Unfallversicherungsträger ist maßgebend, ob ein Krankenhaus oder ein einzelner Arzt die Rechnung ausgestellt hat.

(4) Kosten für Operationen im Rahmen belegärztlicher (stationärer) Behandlung sind trotz Abrechnung der Vergütung über die Kassenärztliche Vereinigung der stationären Behandlung zuzurechnen und daher nicht von der VV Erstattungsverzicht erfasst.


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