(1) Nach § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB IV darf der Versicherungsträger Beitragsansprüche, zu denen u. a. auch Ansprüche auf Säumniszuschläge gehören, ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Unbilligkeit kann in der Sache oder in der Person begründet sein (vgl. Ziff. 5.2.). Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu der in § 76 Absatz 1 SGB IV normierten Verpflichtung der vollständigen und rechtzeitigen Einnahmeerhebung dar. Vor dem Hintergrund der nur treuhänderischen Funktion der Einzugsstellen gebietet der in Absatz 1 genannte Grundsatz eine enge Auslegung. Da mit dem Erlass gegenüber dem Schuldner auf bestehende Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet wird, ist eine Ausnahme nur in den engen Grenzen des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB IV zulässig. Durch den Erlass erlischt der Anspruch auf die Säumniszuschläge.
(2) Ein Erlass ist grundsätzlich nur auf Antrag des Zahlungspflichtigen möglich. Er ist an keine besondere Form gebunden. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass zu belegen und dadurch glaubhaft zu machen (§ 9 Absatz 3 BeiErhGs). Bei einem telefonischen Antrag sind das Antragsbegehren und die Begründung von der Einzugsstelle entsprechend zu dokumentieren. Über den Erlassantrag entscheidet die Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch Verwaltungsakt bekanntzugeben (§ 9 Absatz 4 BeiErhGs).
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