Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsame Verlautbarung Erhebung und Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [RS 2024/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5.3. RS 2024/02, Einwilligung der Fremdversicherungsträger

Sofern die unter Ziff. 5.2. Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen vorlagen, ist ungeachtet der Höhe der erlassenen Säumniszuschläge eine Zustimmung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nicht einzuholen bzw. gilt das Einvernehmen bei Beträgen von mehr als 1/6 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 76 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 SGB IV als hergestellt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.