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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 1.11.1. RS 2019/13, Versagung der Erstattung

Solange der Arbeitgeber die für die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall erforderlichen Angaben (vgl. § 3 Absatz 2 AAG) nicht oder nur unvollständig macht, kann die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen die Erstattung versagen. Macht der Arbeitgeber diese Angaben nachträglich, so ist die Erstattung durchzuführen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist (§ 6 Absatz 1 AAG).


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