Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Ziff. 2.2.2.2. RS 2019/13, Besonderheiten im U1-Verfahren
(1)
Umlagen zum U1-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer im Sinne des EntgFG zu entrichten. Hierzu gehören Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Absatz 2 EntgFG). Von der Umlagepflicht werden u. a. auch die Arbeitsentgelte folgender im Betrieb Beschäftigter erfasst:
-zur Berufsausbildung Beschäftigte, unabhängig davon, dass sie bei der Feststellung der Teilnahmepflicht des Arbeitgebers am Umlageverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 1.5.3.),
-Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum oder ein im Rahmen der Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum ableisten, wenn es nicht im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums oder aufgrund von landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in die Hochschulausbildung eingegliedert und als Teil des Studiums anzusehen ist (z. B. das Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte),
-Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und ähnliche Personen in einer Nebenbeschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses,
-Arbeitnehmer, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
(2)
Nicht umlagepflichtig sind hingegen die Arbeitsentgelte der
-Arbeitnehmer mit Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 4 Wochen, bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Absatz 3 EntgFG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AAG); hierzu zählen die unständig Beschäftigten,
-in Ziff. 1.5.3. aufgeführten Personen, mit Ausnahme der
-zur Berufsausbildung Beschäftigten,
-schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX,
-Heimarbeiter mit tarifvertraglich bestimmten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
-Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung,
-wegen Insolvenz des Arbeitgebers von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer.
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