Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Ziff. 2.2.2.3. RS 2019/13, Besonderheiten im U2-Verfahren
(1) Umlagen zum U2-Verfahren hat der Arbeitgeber grundsätzlich für alle seine Arbeitnehmer und Auszubildenden zu entrichten.
(2)
Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der
-Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstigen vergleichbaren Beschäftigten, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben; dies gilt auch für beurlaubte Beamte in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Dienstverhältnisses, wenn bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gewährleistet ist,
-in Ziff. 1.5.3. aufgeführten Personen, mit Ausnahme der
-zur Berufsausbildung Beschäftigten,
-schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX,
-Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem JFDG oder BFDG,
-Heimarbeiter,
-Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung,
-wegen Insolvenz des Arbeitgebers von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmer,
-GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV sind (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG),
-Vorstandsvorsitzenden und Vorstandsmitglieder (z. B. von Aktiengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften).
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