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Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Ausnahmevorschriften für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen sind nach dem Beschluss des BVerfG vom 18. 11. 2003 — 1 BvR 302/96 —, USK 2003-29, grundsätzlich nicht mehr zulässig. Daher werden nach § 11 Absatz 2 AAG von der Teilnahme an diesem Ausgleichsverfahren lediglich 4 Personengruppen ausgenommen:
1.Die in der Landwirtschaft mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers haben grundsätzlich einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem MuSchG. Die Aufwendungen werden dem landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 AAG jedoch nicht erstattet. Umlagen sind keine zu zahlen.
2.Bestimmte Personenkreise, für die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 13. 8. 1959 eine Sonderregelung gelten muss. Artikel 13 Absatz 1 ZA-NTS nimmt die Mitglieder einer Truppe (= Stationierungsstreitkräfte in Deutschland), das zivile Gefolge (= das die Truppe begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften des die Truppe entsendenden Staates beschäftigt ist und weder staatenlos ist noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) und deren Angehörige von der Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge aus. Zu diesen Bestimmungen gehören auch jene des AAG. Etwas anderes gilt jedoch für die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen Arbeitskräfte (vgl. Artikel 56 Absatz 3 ZA-NTS), auf welche die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung Anwendung finden. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 5 des Ergänzungsabkommens vom 13. 3. 1967 zum Hauptquartier-Protokoll vom 28. 8. 1952 in Verb. mit Artikel 13 Absatz 1 ZA-NTS, gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 des Ergänzungsabkommens zum Hauptquartier-Protokoll für das Personal und die zivilen Arbeitskräfte der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland.
Aufgrund der Formulierung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 AAG werden daher nur die zivilen Arbeitskräfte in das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen einbezogen. Bei dem übrigen Personal der Stationierungskräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland wird durch § 11 Absatz 2 Nummer 2 AAG notwendigerweise die Anwendung beider Ausgleichsverfahren ausgeschlossen.
3.Personen in im Rahmen des § 54a SGB III bezuschussten betrieblichen Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 79 Absatz 2 SGB III bezuschussten Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (vgl. § 11 Absatz 2 Nummer 3 AAG).
4.Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (vgl. § 11 Absatz 2 Nummer 4 AAG) haben gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem MuSchG. Die Aufwendungen werden den Arbeitgebern nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 AAG jedoch nicht erstattet. Umlagen sind keine zu zahlen.
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