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Grundsätze

WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach [§ 44] in Verb. mit [§ 71] Absatz 5 SGB IX [WEZAbgVb]
Sozialversicherungsrecht
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WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX



Präambel WEZAbgVb

1 Die Rentenversicherungsträger haben nach [§ 71] Absatz 5 SGB IX bis zum Ende einer im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld zu zahlen. 2 Zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen war u. a. die Auslegung des Begriffs "unmittelbarer Anschluss" sowie das Erfordernis der Feststellung bzw. Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rehabilitations-Einrichtung strittig.

3 Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen sind die Krankenkassen, vertreten durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und den GKV-Spitzenverband und die Träger der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund übereingekommen, Näheres über eine verwaltungspraktikable Zuständigkeitsabgrenzung in dieser Vereinbarung zu regeln. 4 Diese Vereinbarung ist auf die zukünftige Regelung für die stufenweise Wiedereingliederung ausgerichtet.


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