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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 4 AEntG, Branchen

(1)§ 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge

  • 1.des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. 10. 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
  • 2.der Gebäudereinigung,
  • 3.für Briefdienstleistungen,
  • 4.für Sicherheitsdienstleistungen,
  • 5.für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • 6.für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • 7.der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • 8.für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III und
  • 9.für Schlachten und Fleischverarbeitung.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).

(2)§ 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.

Absatz 2 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).


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