§ 18 ArbSchG, Verordnungsermächtigungen
(1)1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. 2 In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Absatz 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
(3)1 In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 IfSG kann das BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. 2 Das BMAS kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. 4. 2023 endet,
- 1.bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 IfSG fortgelten, und diese ändern sowie
- 2.spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906), geändert durch G vom 18. 3. 2022 (BGBl. I S. 473) und G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).