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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
Arbeitsrecht
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ASG – Arbeitssicherstellungsgesetz



§ 2 ASG, Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen

Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes

  • 1.das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI beschränkt werden,
  • 2.ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,
  • 3.eine Frau vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.

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