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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 4 BetrVG, Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1)1 Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen und

  • 1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  • 2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2 Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4 Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5 Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.


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