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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 21 BetrVG, Amtszeit

1 Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt 4 Jahre. 2 Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. 3 Die Amtszeit endet spätestens am 31. 5. des Jahres, in dem nach § 13 Absatz 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. 4 In dem Fall des § 13 Absatz 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. 5. des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. 5 In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.


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