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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 22 BetrVG, Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.


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